dessen Gläubiger zu ermöglichen. Die Einrechnung von Unterstützungsbeiträgen der Tochter des Schuldners im Existenzminimum kommt somit nicht in Frage. Dies entspricht im Übrigen der gängigen Praxis der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs im Kanton Solothurn (vgl. u.a. Entscheid SCBES.2022.22 vom 16. Mai 2022). 2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: