Das Bundesgericht hat im Entscheid 98 III 34 ff. (bestätigt in 5A_429/2013 E.4 [ein den Kanton Solothurn betreffender Fall]) zwar festgehalten, das Studium eines hierfür geeigneten Jugendlichen könne nicht mehr als Luxus betrachtet werden, den sich nur Kinder aus wirtschaftlich besser gestellten Bevölkerungsschichten sollen leisten können, liege doch eine solche Weiterbildung auch im Interesse der Allgemeinheit.