II. 1. Der Beschwerdeführer legt eine notariell beglaubigte Erklärung von C.___ vom 15. Februar 2015 vor, wonach sie als Mutter von B.___ mit deren Vater A.___ vereinbart habe, dass er ab Oktober 2014 für B.___ Alimente bezahle (Beschwerdebeilage C). Die Tochter des Beschwerdeführers, B.___, ist volljährig (gemäss unbestrittenen Angaben des Betreibungsamtes 24-jährig), weshalb grundsätzlich keine Unterhaltsleistungen durch die Eltern mehr geschuldet sind. Sie absolviert ein Hochschulstudium an der [...] (vgl. Beschwerdebeilage C), welches keine Erstausbildung mehr darstellt. Das Bundesgericht hat im Entscheid 98 III 34 ff.