in der Existenzminimumberechnung zu berücksichtigen. Insofern sich das Betreibungsamt bei seiner Ablehnung der Einrechnung auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern berufe, so glaube der Beschwerdeführer nicht, dass dieser Entscheid Einfluss auf die Rechtsprechung im Kanton Solothurn haben könne. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 20. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde.