Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, die von ihm vorgebrachte medizinische Notwendigkeit durch ärztliche Unterlagen beim Betreibungsamt Thal-Gäu zu belegen. 2. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: