Insofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 erstmals geltend, die Dentalhygiene sei bei seiner Ehefrau wegen bakteriellen Infektionen ärztlich indiziert. Er reicht diesbezüglich aber keine medizinischen Unterlagen ein. Somit vermag er seine Behauptung nicht zu belegen, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.