II. 1. Kosten für ärztliche Behandlungen können vom Betreibungsamt gegen Vorweisung von Zahlungsquittungen zurückverlangt werden, sofern diese medizinisch indiziert sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm seien Kosten für Dentalhygiene zurückzuerstatten. Die Dentalhygiene mag prophylaktische Wirkung haben, eine medizinische Notwendigkeit ist vorliegend aber nicht ausgewiesen. Insofern sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die SKOS-Richtlinien beruft, ist er darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren die Richtlinien der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 massgebend sind und nicht die SKOS-Richtlinien.