2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird im Wesentlichen festgehalten, bei der Dentalhygiene handle es sich gemäss Aktenlage nicht um eine ärztlich verordnete oder notfallmässige, sondern um eine freiwillige Behandlung. Eine solche Behandlung sei somit durch den Grundbetrag gedeckt. 3. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2022 hält der Schuldner fest, vom 15. bis 19. August 2021 und vom 12. bis 19. September 2021 sei es zu notfallmässigen Spitalaufenthalten wegen bakteriellen Infektionen gekommen. Beide Male sei von den zuständigen Spitalärzten empfohlen worden, eine Dentalhygiene durchzuführen.