I. 1. Mit Eingabe vom 5. Februar 2022 erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die E-Mail des Betreibungsamtes Thal-Gäu vom 4. Februar 2022, worin dieses die Kostenrückerstattung von CHF 415.15 für eine Dentalhygienebehandlung der Ehefrau des Schuldners ablehnte. Der Schuldner führt in seiner Beschwerde im Wesentlichen aus, bei Kosten für Zahnarztkontrolle und Dentalhygiene handle es sich um grundversorgende und situationsbedingte Leistungen, welche zu übernehmen seien. Dies werde auch in den SKOS-Richtlinien empfohlen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2022 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.