Er kann mit Beschwerde lediglich rügen, die Schätzung sei zu pessimistisch. Da es sich hierbei um eine Ermessensfrage handelt, kann die im vorliegenden Fall verhältnismässig geringfügige Differenz zwischen dem im Verlustschein eingetragenen Betrag von «ca. 2'300.00» und dem vom Beschwerdeführer angegebenen Betrag von CHF 2'487.80 nicht zur Feststellung führen, das Betreibungsamt habe diesbezüglich sein Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV