vgl. BGE 95 I 417). Mit Abschluss der Betreibung wird dem Gläubiger ein definitiver Verlustschein nach Art. 149 ausgestellt, wenn sich nach Durchführung der Verwertung herausstellt, dass seine Forderung tatsächlich nicht gedeckt ist (BSK, a.a.O., N. 14 f. zu Art. 115). 2. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, handelt es sich bei den in einem provisorischen Verlustschein angegebenen Beträgen um Schätzungen. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Anspruch auf die Feststellung eines exakten Betrages im provisorischen Verlustschein. Er kann mit Beschwerde lediglich rügen, die Schätzung sei zu pessimistisch.