1.2 Wird ein provisorischer Verlustschein ausgestellt, so bleibt dieser in Kraft, bis die Betreibung vollständig durchgeführt ist und ein definitiver Verlustschein ausgestellt werden kann. Einem Begehren des Gläubigers um (vorzeitige) Ausstellung eines definitiven Verlustscheins ist auch dann nicht stattzugeben, wenn ein Verlust praktisch sicher ist, da seine Höhe noch nicht feststeht (BGE 116 III 28 = Pra 1990, 424f. = BlSchK 1991, 52f.). Der provisorische Verlustschein entfaltet seine Wirkungen nur während laufender Zwangsvollstreckung (BGE 116 III 30 = Pra 1990, 424 = BlSchK 1991, 51; vgl. BGE 95 I 417).