Gegen eine zu pessimistische Schätzung kann sich der Schuldner seinerseits beschweren. Ein Weiterzug ans Bundesgericht entfällt, da es sich um eine Ermessensfrage handelt (ausdrücklich erwähnt für die Schätzung von Grundstücken in Art. 9 Abs. 2 VZG) (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 12 zu Art. 115). 1.2 Wird ein provisorischer Verlustschein ausgestellt, so bleibt dieser in Kraft, bis die Betreibung vollständig durchgeführt ist und ein definitiver Verlustschein ausgestellt werden kann.