Ist die Schätzung zu optimistisch, so kann weiteres, ursprünglich noch pfändbares Gut des Schuldners für andere Gläubiger gepfändet sein; stellt sich nach der Verwertung heraus, dass der Verwertungserlös nicht ausreicht, besteht die Gefahr, dass der Schuldner inzwischen ausgepfändet ist. Um dies zu verhindern, können die Gläubiger hinsichtlich der Schätzung Beschwerde führen. Ist die Schätzung zu pessimistisch, so tangiert dies den Schuldner, weil der Gläubiger dadurch die Möglichkeit erhält, Arrest legen zu lassen, Nachpfändung i.S. v. Abs. 3 zu verlangen und die Anfechtungsklage zu erheben. Gegen eine zu pessimistische Schätzung kann sich der Schuldner seinerseits beschweren.