1. 1.1 Die ungenügende Deckung ergebende Pfändungsurkunde gilt gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG als provisorischer Verlustschein. Eine ungenügende Pfändung liegt vor, wenn der Verwertungserlös des gepfändeten Gutes nach Schätzung des Betreibungsbeamten nicht ausreichen wird, um die Forderung/en desjenigen Gläubigers bzw. derjenigen Gläubigergruppe zu decken, für die die Pfändung vollzogen wurde. Die Schätzung des Betreibungsbeamten ist sowohl für Gläubiger als auch Schuldner von Bedeutung: Ist die Schätzung zu optimistisch, so kann weiteres, ursprünglich noch pfändbares Gut des Schuldners für andere Gläubiger gepfändet sein;