Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der angegebene Betrag von CHF 2'300.00 stimme nicht und sei zu tief. Die Angabe eines lediglich ungefähren Betrages verletze den Anspruch auf Transparenz und ein faires Verfahren. Von seiner arrestierten Forderung von CHF 7'500.00 blieben gemäss Abrechnung des Betreibungsamtes B.___ genau CHF 2'487.80 übrig. Dies müsse so im Verlustschein eingetragen werden. 2. Das Betreibungsamt schliesst mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. 3. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen. II.