I. A.___ erhebt als Schuldner am 5. Dezember 2022 Beschwerde gegen die Pfändungsverfügung vom 14. November 2022, welche gemäss Angaben in der Verfügung gleichzeitig als provisorischer Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG gilt, da nicht genügend pfändbares Vermögen vorhanden war. Der Schuldner stellt in seiner Beschwerde die Anträge, der provisorische Pfändungsverlustschein vom 14. November 2022 sei mit den genauen Zahlen des Restguthabens und des Verlustes auszustellen, zudem seien sämtliche Akten des Betreibungsamtes zu edieren. Zur Begründung hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, der angegebene Betrag von CHF 2'300.00 stimme nicht und sei zu tief.