5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen. 3. A.___ wird darauf hingewiesen, dass ihm bei weiterer mutwilliger Prozessführung nicht nur Gebühren und Auslagen, sondern allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Rechtsmittel: