Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Erneut sind die Anträge des Beschwerdeführers, die sich kaum von denjenigen im Verfahren SCBES.2022.63 unterscheiden, querulatorischer Natur. Es kann vollumfänglich auf den Entscheid vom 12. Oktober 2022 im Verfahren SCBES.2022.63 verwiesen werden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird. Wie im erwähnten Entscheid ist ihm wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 aufzuerlegen.