Wie im vorangegangenen Verfahren erschöpft sich die Begründung in nicht nachvollziehbaren Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Inwiefern die vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen unrichtig angewandt worden sind, lässt er offen. Einen Art. 94 Abs. 5 SchKG gibt es ohnehin nicht und es ist auch nicht erkennbar, welche Norm stattdessen gemeint sein könnte. Es ist somit weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte. Auch aus den mit der Beschwerde eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich.