Gemäss Existenzminimumsberechnung beläuft sich der Notbedarf auf CHF 2’546.00. Nach Abzug der AHV-Rente von CHF 1’655.00 muss mit der BVG-Rente das Existenzminimum noch im Betrag von CHF 891.00 abgedeckt werden. 2. Zum zweiten Mal erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 23. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde gegen die Pfändung Nr. [...]. Seine Rechtsbegehren lauten wie folgt: 1. Pfändungsvollzug bei der Pensionskasse sofort und schriftlich zu aberkennen, annullieren und aufheben. 2. Betreibungsamt Region Solothurn verliehene Befugnisse zu entziehen. 3. Herr [...] verliehene Befugnisse zu entziehen.