die Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen, die Beschwerdeführerin keine einzige der in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch nicht das eingesetzte Nettoeinkommen, das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen hat, das Betreibungsamt vielmehr die pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen und zu pfänden hat, die Beschwerde bei dieser Sachlage abzuweisen ist,