{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-85_2023-01-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163877&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=3&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "5e6321b6841f0e07af4622272720d689"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.85"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2023 SCBES.2022.85"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:21", "Checksum": "767496318073390691fb55db6a92909d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2023 SCBES.2022.85\nRegeste:\nPfändung Nr. [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 3. Januar 2023\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändung Nr. […]\nhat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass:\nA.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 22. November 2022 bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen die Berechnung des Existenzminimums des Betreibungsamts Olten-Gösgen vom 14. November 2022 einreichte,\ndie Beschwerdeführerin vorträgt, sie sei mit der Lohnpfändung nicht einverstanden, da ihre Einnahmen nicht ausreichend seien, sie sei aber bereit, jeden Monat mindestens CHF 150.00 auf das Konto des Betreibungsamtes zu überweisen,\ndie Beschwerdeführerin keine einzige der in die Existenzminimumsberechnung aufgenommenen Positionen beanstandet, auch nicht das eingesetzte Nettoeinkommen,\ndas Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung zutreffend ausführt, dass es keine Befugnis zur Gewährung von Ratenzahlungen hat,\ndas Betreibungsamt vielmehr die pfändbare Quote des Erwerbseinkommens gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG zu bestimmen und zu pfänden hat,\ndie Beschwerde bei dieser Sachlage abzuweisen ist,\ndas Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,\nerkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}