Die am Sitz sowie im Geschäftslokal der A.___ GmbH wohnende C.___ war somit zur Entgegennahme der Zahlungsbefehle befugt. Wie die Beschwerdegegnerin des Weiteren ausgeführt hat, hat sie den im vorliegenden Verfahren rechtzeitig erhobenen «Einspruch» bzw. Rechtsvorschlag gegen die Betreibung Nr. [...] entgegengenommen, womit es der Beschwerde in diesem Punkt an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse fehlt. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: