Die Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz an der [...] in [...]. Sie gibt diese Anschrift auch auf ihrer Homepage als Kontaktadresse an, womit davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um eine Zustelladresse im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG handelt. Zudem verfügt die Mutter von B.___, C.___, wie vom Betreibungsamt vorgebracht und gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl Nr. [...], offenbar über eine Vollmacht zur Entgegennahme von Betreibungsurkunden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, womit von diesem Sachverhalt auszugehen ist. Die am Sitz sowie im Geschäftslokal der A.___ GmbH wohnende C.__