Die Zustellung an die am Sitz der Firma wohnende Mutter von B.___ ist somit nicht zu beanstanden. 2.1 Die Betreibungsurkunden – wie beispielsweise Zahlungsbefehle – werden dem Schuldner in seiner Wohnung oder an dem Orte, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt. Wird er daselbst nicht angetroffen, so kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten geschehen (Art. 64 Abs. 1 SchKG). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren statutarischen Sitz an der [...] in [...].