II. 1. Die vorgenannten Pfändungsankündigungen in den Betreibungen Nrn. [...], [...] und [...] stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine formell zuzustellenden Betreibungsurkunden dar (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.4. und Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 8a zu Art. 64). Sie unterstehen somit den allgemeinen Zustellvorschriften von Art. 34 f. SchKG. In diesen Fällen hat das Betreibungsamt nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt ist, die Mitteilung in Empfang zu nehmen (BSK SchKG, a.a.O., N. 8a zu Art. 64). Die Zustellung an die am Sitz der Firma wohnende Mutter von B._