SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen; - das Betreibungsamt auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu Art. 106); - die Verfügung vom 4. November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.