- das Betreibungsamt zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; - ein Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen; - das Betreibungsamt auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten ein «besseres» Recht zusteht;