- das Betreibungsamt mit Stellungnahme vom 28. November 2022 den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei; - sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. November 2022 abschliessend vernehmen lässt; - der Pfändungsvollzug am 18. Oktober 2022 erfolgte; - Pfändungsanschlüsse innert der 30-tägigen Frist im Sinne von Art. 110 SchKG möglich sind, womit der vorliegende Pfändungsanschluss nicht zu beanstanden ist; - der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Pfändungsanschluss sei nicht rechtens; - auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit.