Der Gläubiger hat am 17. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren gestellt. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens war das Betreibungsamt nach Art. 89 SchKG verpflichtet, die Pfändung zu vollziehen. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist demnach nicht zu beanstanden. 3. Soweit der Beschwerdeführer der Auffassung ist, die Schuld bestehe nicht, kann er dies nach Art. 85a SchKG beim Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen. Dafür wäre ihm zu empfehlen, anwaltliche Unterstützung beizuziehen. 4. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich.