II. 1. Das Betreibungsamt führt in seiner Vernehmlassung aus, gemäss Betreibungsprotokoll sei dem Beschwerdeführer der Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. [...] am 15. September 2022 zugestellt worden. Das Betreibungsprotokoll ist nach Art. 8 Abs. 2 SchKG bis zum Beweis des Gegenteils für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Beschwerdeführer hat der Vernehmlassung des Betreibungsamtes nicht mehr widersprochen und nicht aufgezeigt, wieso der Eintrag im Betreibungsprotokoll falsch sein sollte. Der Zahlungsbefehl gilt somit als zugestellt. 2. Ein Rechtsvorschlag wurde nicht erhoben. Der Gläubiger hat am 17. Oktober 2022 das Fortsetzungsbegehren gestellt.