62 Abs. 2 GebV SchKG). 4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandlos geworden. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.