Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es zum Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit häufig grösserer finanzieller Mittel bedarf. Als eine der Lohnpfändung unterliegenden Schuldnerin können ihr diese finanziellen Mittel, welche faktisch zu Lasten der Gläubiger gingen, nicht gewährt werden, zumal es nicht absehbar ist, ob und wann die Schuldnerin mit ihrem Imbissstand ein existenzsicherndes Einkommen generieren wird. 3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV