Es ist zwar hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Wie von ihr aber auch selbst geltend gemacht wird, befindet sie sich im Aufbau ihrer Selbständigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes und hat sich erst per 1. Oktober 2022 selbständig gemacht. Bereits angesichts dessen, dass sich eine der Lohnpfändung unterliegende Schuldnerin entsprechend ihren Möglichkeiten finanziell einzuschränken hat und der Schuldnerin am 18. Juli 2022 erstmals die Pfändung betreffend die Forderung der [...