Dem Fahrzeug und dem gemieteten Imbisswagen kann nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn diese zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, hat die Schuldnerin mit ihrem Imbisswagen bislang nur ein geringes Einkommen erzielt, bzw. nach Abzug der Fixkosten Verlust generiert. Es ist zwar hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren.