Die Schuldnerin könne beim Betreibungsamt eine Revision verlangen, sobald sie eine Erwerbstätigkeit begonnen habe und das Amt anhand der vorhandenen Einkommensbelege eine neue Berechnung veranlassen könne. 3. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 lässt die Beschwerdeführerin abschliessend ausführen, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei es unzutreffend, dass es ihr gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich gewesen sei, ihre Selbstständigkeit zu beginnen. Sie sei lediglich zu 60 bzw. 70 % arbeitsunfähig. Dies sei aus den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate Juni bis Oktober 2022 ersichtlich.