Für die Zahlung des Kaufpreises seien monatliche Raten von CHF 1’000.00 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe bislang sechs Raten à CHF 1‘000.00 bezahlt. Sie sei für den Betrieb ihres Geschäfts zwingend auf den Anhänger und das Zugfahrzeug angewiesen. Ohne diese sei die geschäftliche Tätigkeit schlicht nicht möglich. Die Finanzierungskosten für das Auto und den Anhänger seien daher bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Ebenso seien die Betriebskosten für das Auto zu berücksichtigen.