Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2020 erkrankt und habe aufgrund dieser Krankheit per Ende Februar 2021 ihre langjährige Arbeitsstelle verloren. In der Folge habe sie bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden. Im Dezember 2022 werde die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie habe daher beschlossen, sich per 1. Oktober 2022 selbstständig zu machen. Die Beschwerdeführerin betreibe einen mobilen Imbissstand. Hierfür habe sie einen Imbissanhänger gemietet, für welchen sie eine monatliche Miete von CHF 1'600.00 bezahle.