{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-78_2022-12-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163495&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42ed1ab8f81d9abe994a3507dbba0ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.12.2022 SCBES.2022.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:09", "Checksum": "7a09713cad6d58a333130118ee684966", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.12.2022 SCBES.2022.78\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nII.\n1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG sind Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher unpfändbar, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind. Das Automobil ist im Sinne von Art. 92 SchKG unpfändbar, welches dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dient und nach dem Ermessen des Betreibungsamtes unentbehrlich oder für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig ist; kann der Schuldner öffentliche Verkehrsmittel benutzen, gilt ein Fahrzeug im Grundsatz weder als «unentbehrlich» (BGE 106 III 104 S. 107; 108 III 60 E. 3 S 63) noch als «notwendig» (BGE 104 III 73 E. 2 S. 75; 110 III 17 E. 2b S. 18). Falls dem Auto der Beschwerdeführerin Kompetenzcharakter zukommt, sind im Existenzminimum neben den Arbeitsweg- auch die Fahrzeugkosten zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt auch für Betriebskosten sonstiger Kompetenzstücke.\n2. Die Schuldnerin hat im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Aufbau ihrer beruflichen Selbständigkeit im Juni 2022 einen [...] im Betrag von CHF 10'800.00 gekauft und vom 9. September – 23. Dezember 2022 einen Imbisswagen zu einem Mietzins von CHF 1'600.00 pro Monat gemietet.\nDem Fahrzeug und dem gemieteten Imbisswagen kann nur dann Kompetenzcharakter zugesprochen werden, wenn diese zur Ausführung existenzsichernder Arbeiten notwendig wäre. Wie aus den Unterlagen ersichtlich, hat die Schuldnerin mit ihrem Imbisswagen bislang nur ein geringes Einkommen erzielt, bzw. nach Abzug der Fixkosten Verlust generiert. Es ist zwar hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer teilweisen Arbeitsunfähigkeit offenbar gar nicht in der Lage war, vollzeitig an ihrem Imbissstand zu arbeiten und ein entsprechendes Einkommen zu generieren. Wie von ihr aber auch selbst geltend gemacht wird, befindet sie sich im Aufbau ihrer Selbständigkeit als Betreiberin eines Imbissstandes und hat sich erst per 1. Oktober 2022 selbständig gemacht.\nBereits angesichts dessen, dass sich eine der Lohnpfändung unterliegende Schuldnerin entsprechend ihren Möglichkeiten finanziell einzuschränken hat und der Schuldnerin am 18. Juli 2022 erstmals die Pfändung betreffend die Forderung der [...] AG von CHF 2'291.25 angekündigt wurde, ist der Abschluss des Mietvertrages per 9. September 2022 über einen Betrag von CHF 1'600.00 pro Monat im Wissen um die angekündigte Pfändung nicht zu schützen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass es zum Aufbau einer beruflichen Selbständigkeit häufig grösserer finanzieller Mittel bedarf. Als eine der Lohnpfändung unterliegenden Schuldnerin können ihr diese finanziellen Mittel, welche faktisch zu Lasten der Gläubiger gingen, nicht gewährt werden, zumal es nicht absehbar ist, ob und wann die Schuldnerin mit ihrem Imbissstand ein existenzsicherndes Einkommen generieren wird.\n3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, gegenstandlos geworden.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}