{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-05", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-78_2022-12-05.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163495&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "42ed1ab8f81d9abe994a3507dbba0ade"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.78"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.12.2022 SCBES.2022.78"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungsvollzug"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:11:09", "Checksum": "7a09713cad6d58a333130118ee684966", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 05.12.2022 SCBES.2022.78\nRegeste:\nPfändungsvollzug\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 5. Dezember 2022\nEs wirken mit:\nOberrichter Werner\nOberrichter von Felten\nGerichtsschreiber Isch\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Daniel Altermatt, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführerin\ngegen\nBetreibungsamt Dorneck, Amthaus, 4143 Dornach\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungsvollzug\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 24. Oktober 2022 lässt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung und den Pfändungsvollzug des Betreibungsamtes Dorneck vom 11. Oktober 2022 Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Es sei die Verfügung betr. Pfändungsvollzug vom 11. Oktober 2022 teilweise aufzuheben, indem das Existenzminimum auf CHF 7'230.00 festzusetzen sei.\n2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2020 erkrankt und habe aufgrund dieser Krankheit per Ende Februar 2021 ihre langjährige Arbeitsstelle verloren. In der Folge habe sie bis heute keine neue Arbeitsstelle gefunden. Im Dezember 2022 werde die Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Sie habe daher beschlossen, sich per 1. Oktober 2022 selbstständig zu machen. Die Beschwerdeführerin betreibe einen mobilen Imbissstand. Hierfür habe sie einen Imbissanhänger gemietet, für welchen sie eine monatliche Miete von CHF 1'600.00 bezahle. Der Mietvertrag sei vorerst bis 23. Dezember 2022 befristet worden, da die Beschwerdeführerin später einen auf ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Imbissanhänger kaufen wolle. Als Zugfahrzeug für den Anhänger habe sie zudem ein Auto kaufen müssen, welches über genügend Leistung verfüge, um den Anhänger ziehen zu können. Sie habe sich daher einen Occasion [...] angeschafft, für welchen ein Kaufpreis von CHF 10'800.00 vereinbart worden sei. Für die Zahlung des Kaufpreises seien monatliche Raten von CHF 1’000.00 vereinbart worden. Die Beschwerdeführerin habe bislang sechs Raten à CHF 1‘000.00 bezahlt. Sie sei für den Betrieb ihres Geschäfts zwingend auf den Anhänger und das Zugfahrzeug angewiesen. Ohne diese sei die geschäftliche Tätigkeit schlicht nicht möglich. Die Finanzierungskosten für das Auto und den Anhänger seien daher bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Ebenso seien die Betriebskosten für das Auto zu berücksichtigen.\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt Dorneck den Antrag, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, inklusive des Antrages um aufschiebende Wirkung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, gemäss Arztzeugnissen sei es der Schuldnerin nicht möglich gewesen, ihre Selbständigkeit zu beginnen, weswegen sie nach wie vor bis Dezember 2022 von der Arbeitslosenkasse unterstützt werde. Aus diesen Gründen sei es für das Betreibungsamt nicht nachvollziehbar, weshalb angebliche für den zukünftigen selbständigen Erwerb laufende Kosten für Abzahlung und Miete von Fahrzeugen zu berücksichtigen seien. Die Schuldnerin könne beim Betreibungsamt eine Revision verlangen, sobald sie eine Erwerbstätigkeit begonnen habe und das Amt anhand der vorhandenen Einkommensbelege eine neue Berechnung veranlassen könne.\n3. Mit Vernehmlassung vom 30. November 2022 lässt die Beschwerdeführerin abschliessend ausführen, entgegen der Ansicht des Betreibungsamtes sei es unzutreffend, dass es ihr gemäss den Arztzeugnissen nicht möglich gewesen sei, ihre Selbstständigkeit zu beginnen. Sie sei lediglich zu 60 bzw. 70 % arbeitsunfähig. Dies sei aus den entsprechenden Arbeitsunfähigkeitszeugnissen für die Monate Juni bis Oktober 2022 ersichtlich. Die Beschwerdeführerin habe ursprünglich das Geschäft ihrer Eltern (d.h. deren Imbisswagen) übernehmen wollen. Aus diesem Grund habe sie sich den [...] bereits im Juni angeschafft. In der Folge sei es jedoch nicht zu dieser Geschäftsübernahme gekommen, weil sich die Beschwerdeführerin mit ihren Eltern nicht über den Verkaufspreis für das Geschäft einig geworden sei. Die Beschwerdeführerin habe daher den Entschluss gefasst, selbst einen Imbissanhänger zu mieten und damit die selbstständige Tätigkeit aufzunehmen. Sie habe erstmals im Oktober einige wenige Einsätze absolvieren und erste Einkünfte erzielen können.\n"}