Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, damit es für die Schätzung der retinierten Gegenstände einen unabhängigen Sachverständigen beizieht und hiernach in Bezug auf die Schätzungswerte im Sinne der Erwägungen verfahre und gegebenenfalls den Retentionsbeschlag beschränke. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14).