3. Infolge der Abklärungslücke ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an das Betreibungsamt Olten-Gösgen zurückzuweisen, damit es die retinierten Gegenstände unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen schätzen lässt. Dabei wird der Sachverständige unter anderem zu berücksichtigen haben, auf welche Weise das Betreibungsamt praxisgemäss eine Verwertung solcher retinierter Gegenstände vornimmt.