, Bern 2013, § 22 N 49). Dies bedeutet, dass Aufsichtsbehörden auf Beschwerde hin sich auf die Frage beschränken, ob das Betreibungsamt sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Zum Ermessen gehört z.B. die Beurteilung der von der Schuldnerin vorgebrachten Drittangebote von z.B. ähnlichen Maschinen bezüglich Zustand, Alter, Anzahl Maschinenstunden, allfälligen Standschäden etc. (Gehri, a.a.O., 37/2016, S. 86 ff.). 2. Zunächst steht unbestrittenermassen fest, dass bei der vorliegenden Schätzung der retinierten Gegenstände keine Sachverständigen im Sinne der obenstehenden Ausführungen mitgewirkt haben.