Die Folge einer Gutheissung der Beschwerde einzig wegen zu hoher Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses, sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.). 1.4 Von genügender Sachkenntnis des Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn genügend Anhaltspunkte zur Beurteilung des Wertes vorliegen, so dass das Betreibungsamt die Schätzung gestützt auf eine sachliche Würdigung vornehmen kann (BGE 93 III 20 E. 4 mit Verweis auf BGE 51 III 114 ff.). In schwierigen Fällen muss zur Schätzung ein Sachverständiger beigezogen werden (BSK, a.a.O., N. 57 zu Art. 283).