Jedoch bestehe nach Ansicht des Betreibungsamtes eine wirtschaftliche Einheit der vermieteten Räume. So betrachtet stünden dann Forderungen von CHF 74'487.20 den Schätzungswerten (des Beschwerdeführers) von total CHF 90'458.50 gegenüber. Unter Berücksichtigung der gesamten Ausführungen könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass zu viele Gegenstände aufgezeichnet worden seien. 4. Mit Eingabe vom 10. November 2022 verzichtet die Gläubigerin, B.___ AG, auf eine Stellungnahme und stellt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. II.