Soweit die beiden Retentionsverzeichnisse nicht aufgehoben würden, sei es angezeigt, das Betreibungsamt anzuweisen, eine Neuschätzung durchzuführen und dabei einen Sachverständigen beizuziehen. Alsdann wäre der Umfang der Retention der neuen Schätzung anzupassen. 3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 4. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2022 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.