1. Es seien die beiden Retentionsverzeichnisse Nr. […] und […] vom 27. September 2022 ungültig zu erklären und aufzuheben. Eventualiter sei das Betreibungsamt anzuweisen, die in den beiden Retentionsverzeichnissen Nr. […] und […] aufgeführten Schätzungswerte zu überprüfen und für die Schätzung nötigenfalls einen Sachverständigen beizuziehen und alsdann den Umfang der Retention der neuen Schätzung anzupassen. 2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- Entschädigungsfolgen.