{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-77_2022-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163439&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba35fa111564f7db0e23bcb24559e907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.11.2022 SCBES.2022.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. [...] und Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:12:29", "Checksum": "96c90adc0cd1f05a81ad1413ddbe64cb", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.11.2022 SCBES.2022.77\nRegeste:\nRetention Nr. [...] und Nr. [...]\n\n\nAnhand dieser Schätzungswerte wird das Betreibungsamt zu prüfen haben, ob allenfalls ein oder mehrere retinierte Gegenstände wegen Überpfändung aus dem Retentionsbeschlag zu entlassen sind. Die Aufhebung der Retentionsverzeichnisse kann entgegen dem Begehren des Beschwerdeführers nicht Folge der Gutheissung sein (s. E. II. 1.3 hiervor).\n4. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an das Betreibungsamt zurückgewiesen wird, damit es für die Schätzung der retinierten Gegenstände einen unabhängigen Sachverständigen beizieht und hiernach in Bezug auf die Schätzungswerte im Sinne der Erwägungen verfahre und gegebenenfalls den Retentionsbeschlag beschränke.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Verfahrenskosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}