{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2022-77_2022-11-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163439&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=47&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "ba35fa111564f7db0e23bcb24559e907"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2022.77"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.11.2022 SCBES.2022.77"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Retention Nr. 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Es darf jeweils nur soviel in das Retentionsverzeichnis aufgenommen werden, als zur Deckung der fälligen oder mutmasslichen künftigen Forderungen des Vermieters samt Zinsen einschliesslich Kosten des Betreibungs- und Retentionsverfahrens erforderlich scheint (Art. 97 Abs. 2; 268b Abs. 1 OR; BGE 97 III 43 E. 4; AB BL, BlSchK 1994, 151 = BJM 1993, 268). Im Übrigen wird - soweit auf das Retentionsverfahren überhaupt anwendbar - analog der Pfändung in der Reihenfolge von Art. 95 vorgegangen (Basler Kommentar zum SchKG [BSK], 3. Auflage, Basel, 2021, N. 60 zu Art. 283).\n1.3 Wird zu viel gepfändet (oder retiniert), spricht man von Überpfändung. Dagegen bzw. gegen die Höhe der Schätzung steht den Betroffenen (Gläubiger/Schuldner) die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde offen. Die Folge einer Gutheissung der Beschwerde einzig wegen zu hoher Schätzung ist nicht die Aufhebung des Retentionsverzeichnisses, sondern eine Anpassung des Schätzungswertes (vgl. BGE 93 III 20 ff.).\n1.4 Von genügender Sachkenntnis des Betreibungsamtes hinsichtlich der Schätzung ist dann auszugehen, wenn genügend Anhaltspunkte zur Beurteilung des Wertes vorliegen, so dass das Betreibungsamt die Schätzung gestützt auf eine sachliche Würdigung vornehmen kann (BGE 93 III 20 E. 4 mit Verweis auf BGE 51 III 114 ff.). In schwierigen Fällen muss zur Schätzung ein Sachverständiger beigezogen werden (BSK, a.a.O., N. 57 zu Art. 283). Als Faustregel, ob ein Sachverständiger beizuziehen ist oder nicht, dürfte dabei eine Rolle spielen, ob es sich um Alltagsgegenstände handelt oder nicht. Alltagsgegenstände können anhand von ähnlichen Angeboten z.B. im Internet geschätzt werden. Zu denken ist an Möbel, elektronische Geräte wie PC, Drucker, Kopiermaschinen etc. Für manche Gegenstände gibt es auch Preisindikatoren, wie z.B. «Eurotax» für Fahrzeuge. Sobald es sich um spezielle Gegenstände, wie z.B. Kunstobjekte oder Antiquitäten oder dergleichen handelt, ist dem Betreibungsamt zu raten, einen Sachverständigen beizuziehen (Myriam A. Gehri, Durchsetzung des mietrechtlichen Retensionsrechts in der Praxis, in: Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht, 37/2016, S. 86 ff.). Die Schätzung und damit auch die von ihr abhängige Bestimmung des Umfangs der Retention ist im Wesentlichen eine Ermessenssache (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, § 22 N 49). Dies bedeutet, dass Aufsichtsbehörden auf Beschwerde hin sich auf die Frage beschränken, ob das Betreibungsamt sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat. Zum Ermessen gehört z.B. die Beurteilung der von der Schuldnerin vorgebrachten Drittangebote von z.B. ähnlichen Maschinen bezüglich Zustand, Alter, Anzahl Maschinenstunden, allfälligen Standschäden etc. (Gehri, a.a.O., 37/2016, S. 86 ff.).\n2. Zunächst steht unbestrittenermassen fest, dass bei der vorliegenden Schätzung der retinierten Gegenstände keine Sachverständigen im Sinne der obenstehenden Ausführungen mitgewirkt haben. Zwar handelt es sich bei den retinierten Objekten teilweise um Alltagsgegenstände, welche, wie in E. II. 1 hiervor ausgeführt, anhand von ähnlichen Angeboten z.B. im Internet geschätzt werden können. Darunter befinden sich aber auch viele Gegenstände aus dem Gastronomiebereich, deren verbleibender Wert sich anhand der gängigen Online-Auktionsplattformen nicht ohne Weiteres bestimmen lässt. So lässt sich beispielsweise bezüglich der retinierten Spülmaschine Meiko Upster U400 weder auf ricardo.ch noch auf ebay.com ein Angebot finden.\nDas Betreibungsamt schliesst trotzdem darauf, die Schätzungswerte der retinierten Gegenstände seien der Höhe nach gültig und richtig taxiert worden. Diese Ansicht wird lediglich mit dem Hinweis, dass die Gegenstände zum Teil starke Gebrauchsspuren aufwiesen oder verschmutzt seien, und dem Erfahrungswert begründet, in der Verwertung würden viel tiefere Preise erzielt, auch wenn die Anschaffungspreise viel höher lägen. Aber auch der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, die Preise und Werte der übrigen Gegenstände seien viel zu tief angesetzt, kaum weiter. Es kann an dieser Stelle nicht gesagt werden, die aufgelisteten Schätzungswerte seien übertrieben bzw. unrichtig. Mit anderen Worten ist es der Aufsichtsbehörde nach Lage der Akten nicht möglich festzustellen, welcher Wert den retinierten Gegenstände zukommt, da in diesem Bereich keine Gerichtsnotorietät besteht.\n3. Infolge der Abklärungslücke ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache an das Betreibungsamt Olten-Gösgen zurückzuweisen, damit es die retinierten Gegenstände unter Beizug eines unabhängigen Sachverständigen schätzen lässt. Dabei wird der Sachverständige unter anderem zu berücksichtigen haben, auf welche Weise das Betreibungsamt praxisgemäss eine Verwertung solcher retinierter Gegenstände vornimmt. So ist anzunehmen, dass es angesichts der grossen Anzahl retinierter Gegenstände einen unverhältnismässigen Aufwand darstellen würde, sämtliche Objekte einzeln zu versteigern bzw. auf Auktionsplattformen zu stellen und stattdessen eine gesamthafte Übernahme des Inventars durch einen Interessenten angestrebt wird. Dies könnte sich entsprechend auf den zu erwartenden Gesamterlös auswirken."}